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UNO-Pakt II
Internationaler Pakt
über
bürgerliche und politische Rechte
Abgeschlossen in New York
am 16. Dezember 1966
Die Vertragsstaaten dieses Paktes ,
in
der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit
ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der
Welt bildet,
in der Erkenntnis, dass
sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden
Würde herleiten,
in der Erkenntnis, dass
nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien
Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit geniesst, und frei von
Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse
geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte
ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte geniessen
kann,
i n der Erwägung, dass die Charta der
Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame
Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,
i m Hinblick darauf, dass
der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er
angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der
in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,
vereinbaren folgende Artikel:
Teil I
Artikel 1
(1) Alle Völker
haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie
frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker
können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und
Mittel verfügen, unbeschadet alle Verpflichtungen, die aus der
internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des
gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Falle
darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschliesslich der
Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von
Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen
der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf
Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Teil II
Artikel 2
(1) Jeder
Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu
achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner
Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere
der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen
Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu
gewährleisten.
(2) Jeder
Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmässigen
Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte
zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu
treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten
Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen
worden sind.
(3) Jeder
Vertragsstaat verpflichtet sich,
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a)
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dafür Sorge zu
tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten
oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame
Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen
worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; |
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b)
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dafür Sorge
zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht
durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan
oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates
zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen
Rechtsschutz auszubauen; |
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c) |
dafür Sorge zu
tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen
stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
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Artikel 3
Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung
aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte
sicherzustellen.
Artikel 4
(1) Im Falle eines
öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich
verkündet ist, können die Vertragsstaaten Massnahmen ergreifen, die ihre
Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert,
ausser Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen ihren
sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und
keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des
Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.
(2) Auf Grund der
vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16
und 18 nicht ausser Kraft gesetzt werden.
(3) Jeder
Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen ausser Kraft zu setzten, ausübt, hat den
übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er
ausser Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben.
Aus demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben,
in dem eine solche Massnahme endet.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmun dieses Paktes darf dahin ausgelegt
werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht
begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die
Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf
weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt
vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen,
Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden
grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt
oder ausser Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte
nicht oder nur in einem geringeren Ausmass anerkenne.
Teil III
Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses
Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines
Lebens beraubt werden.
(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft
worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von
Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und
die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese
Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so
ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise
einer Verpflichtung zu entziehen, die sich nach den Bestimmungen
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
übernommen haben.
(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung
oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt
werden.
(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von
Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an
schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.
(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen
werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu
verzögern oder zu verhindern.
Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf
niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder
wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel 8
(1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
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(3) |
a) |
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit
zu verrichten;
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b) |
Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten
in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht ausschliesst;
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c) |
als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Absatzes gilt nicht: |
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i)
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jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmässigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
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ii) |
jeder Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten,
in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
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iii) |
jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der
Gemeinschaft bedrohen;
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iv) |
jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
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Artikel 9
(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und
Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden.
Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich
bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen
Verfahrens.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die
Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung
festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich
einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher
Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein
Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der
Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine
gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung
davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur
Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls
zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft
entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit
dieses unverzüglich über die Rechtmässigkeit der
Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die
Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist.
(5) Jeder, der unrechtmässig festgenommen oder in Haft
gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
Artikel 10
(1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich
und mit Achtung vor dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
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(2) |
a) |
Beschuldigte sind, abgesehen von aussergewöhnlichen
Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu
behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
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b) |
jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen,
und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
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(3) Der Strafvollzug schliesst eine Behandlung der
Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche
Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu
trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechen zu behandeln.
Artikel 11
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er
nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 12
(1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines
Staates aufhält, hat das Recht sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei
zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschliesslich
seines eigenen zu verlassen.
(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt
werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit,
der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten
Rechten vereinbar sind.
(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in
sein eigenes Land einzureisen.
Artikel 13
Ein Ausländer, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur auf Grund einer rechtmässig
ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern
nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit
zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und
diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine
oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und
sich dabei vertreten zu lassen.
Artikel 14
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat
Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder
seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein
zuständiges, unabhängiges, unparteiisches, und auf Gesetz beruhendes
Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der
Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen
Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des
Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies stach
Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in
denen die Öffentlichkeit des Verfahrens dir Interessen der
Gerechtigkeit beinträchtigen würde können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen
oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer
Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht
die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren
Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat
Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner
Schuld als unschuldig zu selten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in
gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
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a) |
Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm
verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage
zu unterrichten;
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b) |
er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung
seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner
Wahl haben;
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c) |
es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen
ihn ergehen;
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d) |
er hat das Recht bei der Verhandlung anwesend zu sein und
sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner
Wahl verteidigen zu lassen: falls er keinen Verteidiger hat, ist
er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu
unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so
ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
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e) |
er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder
stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
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f) |
er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache, des Gerichts
nicht versteht oder spricht;
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g) |
er
darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
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(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu
führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die
Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt
worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres
Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt
worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig
beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines
solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu
entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden
der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben
ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der
er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen
Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist,
erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 15
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zurzeit ihrer, Begehung nach inländischem oder nach
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als
die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz
eine mildere Strafe eingeführt so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung
einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt
ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 16
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt
zu werden.
Artikel 17
(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen
Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 18
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine
Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser
Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine
Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder
anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu
bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden,
die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit,
Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der
Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die
religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit
ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte
Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung;
dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schritt oder Druck, durch
Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen
und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit
besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie
kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden. die erforderlich sind
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a) |
für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; |
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b) |
für den Schutz der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
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Artikel 20
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder
religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt
wird, wird durch Gesetz verboten.
Artikel 21
Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die
Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen
Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 22
(1) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen
zusammenzuschliessen sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und
ihnen beizutreten.
2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder
der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum
Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht
gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige
der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die
Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen oder Gesetze so
anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens
beeinträchtigt werden.
Artikel 23
(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis
der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Massnahmen
sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der
Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen
Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
Artikel 24
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der
Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen
und sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf
diejenigen Schutzmassnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und
den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
(2) Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein
Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu
erwerben.
Artikel 25
Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne
Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene
Einschränkungen
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a) |
an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
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b) |
bei echter, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleist ist, zu wählen und gewählt zu werden;
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c) |
unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu
öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben.
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Artikel 26
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser
Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen
jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der
Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des
Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu
gewährleisten.
Artikel 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen
Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht
vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes
kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben
oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Teil IV
Artikel
28
(1) Es wird ein Ausschuß für Menschenrechte (im folgenden als "Ausschuß"
bezeichnet) errichtet. Er besteht aus achtzehn Mitgliedern und nimmt die
nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter
Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die
Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu
berücksichtigen ist.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft
gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.
Artikel
29
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste
von Personen gewählt, die die in Artikel 28 vorgeschriebenen Anforderungen
erfüllen und von den Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese
müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.
(3) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.
Artikel
30
(1) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Paktes statt.
(2) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuß - außer bei einer
Wahl zur Besetzung eines gemäß Artikel 34 für frei geworden erklärten Sitzes
- fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuß innerhalb von drei Monaten
vorzuschlagen.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische
Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der
Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den
Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder Wahl.
(4) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet in einer vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen am Sitz dieser Organisation einberufenen Versammlung der
Vertragsstaaten statt. In dieser Versammlung, die beschlußfähig ist, wenn
zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen
Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
Artikel
31
(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger desselben Staates
angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische
Verteilung der Sitze auf die Vertretung der verschiedenen
Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten.
Artikel
32
(1) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten
Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von neun der bei der
ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab;
unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom
Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Versammlung durch das Los
bestimmt.
(2) Für Wahlen nach Ablauf einen Amtszeit gelten die vorstehenden Artikel
dieses Teils des Paktes.
Artikel
33
(1) Nimmt ein Ausschußmitglied nach einstimmiger Feststellung der anderen
Mitglieder seine Aufgabe aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender
Abwesenheit nicht mehr wahr, so teilt der Vorsitzende des Ausschusses dies
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der daraufhin den Sitz des
betreffenden Mitglieds für frei geworden erklärt.
(2) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines Ausschußmitglieds
unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der den Sitz
vom Tag des Todes oder vom Wirksamwerden des Rücktritts an für frei geworden
erklärt.
Artikel 34
(1) Wird ein Sitz nach Artikel 33 für frei geworden erklärt und läuft die
Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds nicht innerhalb von sechs Monaten nach
dieser Erklärung ab, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen
dies allen Vertragsstaaten mit, die innerhalb von zwei Monaten nach Maßgabe
des Artikels 29 Kandidaten zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes
vorschlagen können.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische
Liste der auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an und übermittelt sie
den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur Besetzung des frei
gewordenen Sitzes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils
des Paktes statt.
(3) Die Amtszeit eines Ausschußmitglieds, das auf einen nach Artikel 33 für
frei geworden erklärten Sitz gewählt worden ist, dauert bis zum Ende der
Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz im Ausschuß nach Maßgabe des genannten
Artikels frei geworden ist.
Artikel
35
Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der
Vereinten Nationen aus Mitteln der Vereinten Nationen Bezüge, wobei die
Einzelheiten von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung
der Aufgaben des Ausschusses festgesetzt werden.
Artikel
36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal
und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung
der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.
Artikel
37
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des
Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.
(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner
Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.
Artikel
38
Jedes Ausschußmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher
Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, daß es sein Amt unparteiisch
und gewissenhaft ausüben werde.
Artikel
39
(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der
Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende
Bestimmungen enthalten muß:
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a) |
Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlußfähig; |
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b) |
der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
Artikel
40
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen, die sie zur
Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben, und
über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar
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a) |
innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den betreffenden
Vertragsstaat, |
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b) |
danach
jeweils auf Anforderung des Ausschusses. |
(2) Alle
Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der
sie dem Ausschuß zur Prüfung zuleitet. In den Berichten ist auf etwa
bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung
dieses Paktes behindern.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem
Ausschuß den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren
Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Berichte zuleiten.
(4) Der Ausschuß prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte.
Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet
erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuß kann diese Bemerkungen
zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte
auch dem Wirtschaft- und Sozialrat zuleiten.
(5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuß Stellungnahmen zu den nach
Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln.
Artikel
41
(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß
er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von
Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein
anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht
nach. Mitteilungen auf Grund dieses Artikels können nur entgegengenommen und
geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für
sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt
hat. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen
Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf
Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes
Verfahren anzuwenden:
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a) |
Ist
ein Vertragsstaat der Auffassung, daß ein anderer Vertragsstaat die
Bestimmungen dieses Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen Staat
durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei
Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die
Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung
oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und
angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten,
anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und
Rechtsbehelfe enthalten soll. |
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b) |
Wird die
Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden
Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten
Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die
Sache dem Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat
eine entsprechende Mitteilung macht. |
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c) |
Der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er
sich Gewißheit verschafft hat, daß alle in der Sache zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein
anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden
sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der
Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat. |
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d) |
Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in
nichtöffentlicher Sitzung. |
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e) |
Sofern
die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllt sind, stellt der Ausschuß den
beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine
gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt
anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten herbeizuführen. |
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f) |
Der Ausschuß kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b
genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben
beizubringen. |
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g) |
Die
unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht,
sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu
nehmen, wenn die Sache vom Ausschuß verhandelt wird. |
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h) |
Der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b
vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor: |
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i) |
Wenn
eine Regelung im Sinne von Buchstabe e zustandegekommen ist, beschränkt der
Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der
erzielten Regelung; |
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ii) |
wenn
eine Regelung im Sinne von Buchstabe e nicht zustandegekommen ist,
beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des
Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die
mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsparteien sind dem Bericht
beizufügen. |
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In jedem
Falle wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn
Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen
werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt.
Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht
die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels
bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die
Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung
eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene
Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Artikel
42
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(1) |
a) |
Wird eine nach Artikel 41 dem Ausschuß unterbreitete Sache nicht zur
Zufriedenheit der beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so kann der Ausschuß
mit vorheriger Zustimmung der beteiligten Vertragsstaaten eine ad
hoc-Vergleichskommission (im folgenden als "Kommission" bezeichnet)
einsetzen. Die Kommission stellt den beteiligten Vertragsstaaten ihre guten
Dienste zur Verfügung, um auf der Grundlage der Achtung dieses Paktes eine
gütliche Regelung der Sache herbeizuführen. |
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b) |
Die Kommission besteht aus fünf mit Einverständnis der beteiligten
Vertragsstaaten ernannten Personen. Können sich die beteiligten
Vertragsstaaten nicht innerhalb von drei Monaten über die vollständige oder
teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuß aus
seiner Mitte die Kommissionsmitglieder, über die keine Einigung erzielt
worden ist, in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seinen Mitglieder. |
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen Eigenschaft
tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der beteiligten Vertragsstaaten,
eines Nichtvertragsstaates oder eines Vertragsstaates sein, der eine
Erklärung gemäß Artikel 41 nicht abgegeben hat.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. Sie können
jedoch auch an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, den die Kommission
im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den
beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.
(5) Das in Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den auf Grund
dieses Artikels eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.
(6) Die dem Ausschuß zugegangenen und von ihm zusammengestellten Angaben
sind der Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission kann die
beteiligten Vertragsstaaten um weitere erhebliche Angaben ersuchen.
(7) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft hat,
keinesfalls jedoch später als zwölf Monate, nachdem sie damit befaßt worden
ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses einen Bericht zur Übermittlung an die
beteiligten Vertragsstaaten vor:
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a) |
Wenn die
Kommission die Prüfung der Sache nicht innerhalb von zwölf Monaten
abschließen kann, beschränkt sie ihren Bericht auf eine kurze
Darstellung des Standes ihren Prüfung; |
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b) |
wenn die Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt
anerkannten Menschenrechte gütlich geregelt worden ist, beschränkt die
Kommission ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und
der erzielten Regelung; |
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c) |
wenn eine
Regelung im Sinne von Buchstabe b nicht erzielt worden ist, nimmt die
Kommission in ihren Bericht ihre Feststellungen zu allen für den Streit
zwischen den beteiligten Vertragsstaaten erheblichen Sachfragen sowie
ihre Ansichten über Möglichkeiten einer gütlichen Regelung auf. Der
Bericht enthält auch die schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten
Vertragsstaaten und ein Protokoll über ihre mündlichen Stellungnahmen; |
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d) |
wenn der
Bericht der Kommission gemäß Buchstabe c vorgelegt wird, teilen die
beteiligten Vertragsstaaten dem Vorsitzenden des Ausschusses innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt des Berichts mit, ob sie mit dem Inhalt des
Kommissionsberichts einverstanden sind. |
(8) Die
Bestimmungen dieses Artikels lassen die in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben
des Ausschusses unberührt.
(9) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermaßen alle Ausgaben der
Kommissionsmitglieder auf der Grundlage von Voranschlägen, die der
Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.
(10) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt,
erforderlichenfalls für die Ausgaben der Kommissionsmitglieder aufzukommen,
bevor die beteiligten Vertragsstaaten sie nach Absatz 9 erstattet haben.
Artikel
43
Die Mitglieder des Ausschusses und der ad-hoc-Vergleichskommissionen, die
nach Artikel 42 bestimmt werden können, haben Anspruch auf die
Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen, die in den einschlägigen
Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen
Sachverständigen vorgesehen sind.
Artikel
44
Die Bestimmungen über die Durchführung dieses Paktes sind unbeschadet der
Verfahren anzuwenden, die auf dem Gebiet der Menschenrechte durch oder auf
Grund der Satzungen und Übereinkommen den Vereinten Nationen und der
Sonderorganisationen vorgeschrieben sind und hindern die Vertragsstaaten
nicht, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in Kraft befindlichen
allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften andere Verfahren
zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.
Artikel
45
Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf dem Wege
über den Wirtschaft- und Sozialrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit
vor.
Teil V
Artikel
46
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen
der Charta den Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen
beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der
Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem
Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Artikel
47
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern
innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer
natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Teil VI
Artikel
48
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für
alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten
der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat,
den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei
dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt
auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten,
die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der
Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Artikel 49
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- und Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel
50
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für
alle Teile eines Bundesstaates.
Artikel
51
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren
Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den
Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz
der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge
befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine
solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der
Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur
Billigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren
angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die
sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten
weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen
angenommenen Änderungen gelten.
Artikel
52
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der
Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels
bezeichneten Staaten
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a) |
von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 48;
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b) |
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51. |
Artikel
53
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der
Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel
48 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
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