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UNO-Pakt I
Internationaler Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Abgeschlossen in New York am 16. Dezember
1966
Die Vertragsstaaten dieses Paktes,
in der Erwägung, dass nach den in der Charta
der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen
Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der
Gerechtigkeit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte
aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
in der Erkenntnis, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur
verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen
jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie
seine bürgerlichen und politischen Rechte geniessen kann,
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten
verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten
des Menschen zu fördern, im Hinblick darauf, dass der einzelne gegenüber
seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und
gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten
Rechte einzutreten –
vereinbaren folgende Artikel:
Teil I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf
Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren
politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen
Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus
der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des
gegenseitigen Wohles sowie aus dem Volkerrecht erwachsen. In keinem Fall
darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschliesslich der Staaten, die für die Verwaltung
von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich
sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die
Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht
zu achten.
Teil II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch
internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und
technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Massnahmen zu
treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch
gesetzgeberische Massnahmen, die
volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in
diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse,
der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen
oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des
Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der
Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden,
inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in
diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und
Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm
gemäss
diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen
darf,
die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und
deren
ausschliesslicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen
Gesellschaft zu fördern.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für
einen
Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben
oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt
anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen
dieser
Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Land durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch
Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte
dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder ausser Kraft gesetzt werden,
dass
dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmasse
anerkenne.
Teil III
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht
jedes
einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte
oder
angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst und unternehmen geeignete Schritte
zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu
unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und
Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur
Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Entwicklung und
einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die
politischen und
wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
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a) |
ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert |
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i) |
angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne
Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für
gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten; |
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ii) |
einen angemessenen
Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in
Übereinstimmung mit diesem Pakt; |
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b) |
sichere und gesunde Arbeitsbedingungen; |
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c) |
gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit
entsprechend
aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und
Befähigung ausschlaggebend sein dürfen; |
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d) |
Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit,
regelmässiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage. |
Artikel 8
| (1) |
Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten: |
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a) |
das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner
wirtschaftlichen und
sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener
Wahl allein nach Massgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung
dieses
Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der
Rechte
und Freiheiten anderer erforderlich sind; |
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b) |
das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu
gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu
bilden oder solchen beizutreten; |
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c) |
das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche
Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der
öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
erforderlich sind; |
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d) |
das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen
Rechtsordnung ausgeübt wird. |
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| (2) |
Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte
durch
Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung
rechtlichen
Einschränkungen unterworfen wird. |
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| (3) |
Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des
Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische
Massnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des
oben
genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden. |
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit
an; dieses
schliesst die Sozialversicherung ein.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten erkennen an,
1. dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft
grösstmöglichen Schutz
und Beistand geniessen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und
solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder
verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen
Ehegatten geschlossen werden;
2. dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft
besonderen Schutz geniessen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige
Mütter
bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen
Sicherheit erhalten;
3. dass Sondermassnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und
Jugendlichen
ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen
getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher
und
sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die
ihrer
Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre
normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten
sollen
ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche
Beschäftigung von
Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen
angemessenen
Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschliesslich ausreichender
Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung
der
Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um
die
Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck
die
entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung
beruhenden
Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger
geschützt zu
sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler
Zusammenarbeit die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich besonderer
Programme, durchführen
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a) |
zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und
Verteilung
von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der
ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder
Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen
Erschliessung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen; |
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b) |
zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der
Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der
Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder. |
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn
erreichbare
Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen
Verwirklichung
dieses Rechts umfassen die erforderlichen Massnahmen
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a) |
zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie
zur
gesunden Entwicklung des Kindes; |
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b) |
zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene; |
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c) |
zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer,
Berufs- und sonstiger Krankheiten; |
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d) |
zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall
den
Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen. |
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie
stimmen
überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit
und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner
überein,
dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in der
freien
Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft
unter allen
Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern
sowie die
Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen
muss.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle
Verwirklichung
dieses Rechts
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a) |
der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich
zugänglich
sein muss; |
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b) |
die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des
höheren
Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch
allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und
jedermann zugänglich gemacht werden müssen; |
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c) |
der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch
allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen
entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; |
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d) |
eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht
besucht oder
nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; |
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e) |
die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben,
ein
angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der
Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist. |
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und
gegebenenfalls des
Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche
Schulen zu
wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten
bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und
sittliche
Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen
sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie
die Freiheit
natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen
zu
schaffen oder zu leiten sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen
beachtet
werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat
gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er
Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage
der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei
Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die
schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen
Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl
von Jahren vorsieht.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
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a) |
am kulturellen Leben teilzunehmen; |
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b) |
an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner
Anwendung teilzuhaben; |
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c) |
den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu geniessen, die ihm
als
Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. |
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen
Verwirklichung
dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung, und Verbreitung von
Wissenschaft und Kultur erforderlichen Massnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher
Forschung und
schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung
und
Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf
wissenschaftlichem
und kulturellem Gebiet ergeben.
Teil IV
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles
Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte
vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten
Rechte erzielt wurden.
(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt,
damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so
übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder
einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den
Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf
Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in
deren Aufgabenbereich fallen.
Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Maßgabe
eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und
der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.
(2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten,
die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt
beeinflussen.
(3) Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer
Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese
nicht wiederholt zu werden, vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese
Angaben.
Artikel 18
Im Rahmen des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der
Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen
bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der
Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses
Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren
zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen
zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.
Artikel 19
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und
17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte
über Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen
Empfehlung oder gegebenenfalls zur Kenntnisnahme übermitteln.
Artikel 20
Die Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem
Wirtschafts- und Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach
Artikel 19 oder zu jeder Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die
in einem Bericht der Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten
Schriftstück enthalten ist.
Artikel 21
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit
Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der
Angaben vorlegen, die er von den Vertragsstaaten und den
Sonderorganisationen über Maßnahmen und Fortschritte hinsichtlich der
allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.
Artikel 22
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen,
ihren Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit
technischer Hilfe befassen, alles aus den in diesem Teil erwähnten Berichten
mitteilen, was diesen Stellen helfen kann, in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zur
wirksamen schrittweisen Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.
Artikel 23
Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass internationale Maßnahmen zur
Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes
einschließen: den Abschluss von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen,
die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und
Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in Verbindung mit den
betroffenen Regierungen.
Artikel 24
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie die Bestimmungen
der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen
beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der
Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem
Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Artikel 25
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern
innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer
natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Teil V
Artikel 26
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für
alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten
der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat,
den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei
dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt
auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten,
die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der
Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Artikel 27
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 28
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für
alle Teile eines Bundesstaates.
Artikel 29
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren
Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den
Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz
der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge
befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine
solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der
Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur
Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren
angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die
angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten
weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen
angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 30
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der
Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels
bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.
Artikel 31
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der
Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel
26 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
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