Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
Alle Menschen verfügen von Geburt an über
die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten.
Die Vereinten Nationen bekennen sich zur
Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses
Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben
der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der
menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten
jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat.
Auch Sie haben Anspruch auf diese
Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte.
Machen Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen
Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern
und zu verteidigen.
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und
der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft
der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der
Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer
Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht
und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte
durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht
gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung
freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der
Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und
den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und
Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und
bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet
haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine
Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte
und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu
erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten
zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen
ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde
und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder
hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten,
ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder
sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht
werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung
des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt
oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und
Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren
Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig
anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und
haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen
diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen
Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in
Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte
und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und
öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine
Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine
Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen
ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf
keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren
Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in
sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr
oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb
eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land,
einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern
vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch
genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund
von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt,
die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine
Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben
ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei
der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen
werden.
(3) Die Familie ist die natürliche
Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft
und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als
auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines
Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit,
seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit
anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und
freie Meinungsäusserung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen
ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf
Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu
verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich
friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer
Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung
der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei
gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang
zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die
Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch
regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer
Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck
kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das
Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche
Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die
freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf
freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie
auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht
auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf
gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der
menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt
durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner
Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und
Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit
und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen
Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl
gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche
Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit
im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im
Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf
besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie
außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die
Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die
grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der
Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten
offen stehen.
(2) Die Bildung muss auf die volle
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung
vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen
rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten
Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht,
die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen
Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen
und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der
geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und
internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der
Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte
und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz
ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte
und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral,
der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in
keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin
ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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Resolution 217 A (III) der
Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst,
Vereinte Nationen, New York